Mindestalter – Seite 3: Karrierenetzwerke, Sonstige Plattformen, gesetzliche Vorgaben
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- Karrierenetzwerke
- Sonstige Plattformen
- Apps kaufen – Mindestalter
- Vorschriften der EU-DSGVO zum Mindestalter
- Kontrolle des Mindestalters
- Mindestalter – Zusammenfassung
- Fazit
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Karrierenetzwerke
Altersangaben des Entwicklers (schwarzer Rahmen), im App Store von Apple (blauer Rahmen) und bei Google Play (grüner Rahmen).
1. LinkedIn
LinkedIn Corporation – USA
Mindestalter:
16 Jahre
12 Jahre
jedes Alter
Datenschutz – Angaben im App Store:
- Mit Ihnen verknüpfte Daten = Kennung, Kontaktinformationen, Kontakte, Standort, Benutzerinhalte, Vertrauliche Daten, Sonstige Daten, Finanzinformationen, Käufe, Suchverlauf, Nutzungsdaten, Diagnose
- Nicht mit Ihnen verknüpfte Daten = keine
- Zum Tracking verwendete Daten = keine
Datenschutz – Angaben bei Google Play:
- Name, Nutzer-ID, E-Mail-Adresse, Sonstige Daten, Standort, Browser-Verlauf, Nutzungsdaten, Diagnose, Geräte- und andere IDs
- Optional = Telefonnummer, Adresse, Ethnische Zugehörigkeit, Sexuelle Orientierung, Kontakte, Inhalte (Nachrichten, Fotos, Videos, Audio-Inhalte, Dateien, Dokumente), Finanzinformationen, Käufe, Kalender, Gesundheit und Fitness
- Teilen von Daten mit Dritten = Nein
2. Xing
New Work SE – Deutschland
Mindestalter:
18 Jahre
17 Jahre
13 Jahre
Datenschutz – Angaben im App Store:
- Mit Ihnen verknüpfte Daten = Kennung, Kontaktinformationen, Kontakte, Standort, Benutzerinhalte, Käufe, Suchverlauf, Nutzungsdaten
- Nicht mit Ihnen verknüpfte Daten = Diagnose
- Zum Tracking verwendete Daten = keine
Datenschutz – Angaben bei Google Play:
- Name, Nutzer-ID, E-Mail-Adresse, Adresse, Nutzungsdaten, Diagnose, Geräte- und andere IDs
- Optional = Telefonnummer, Sonstige Daten, Kontakte, Standort, Inhalte (Nachrichten, Fotos, Videos, Audio-Inhalte, Dateien, Dokumente)
- Teilen von Daten mit Dritten = Nein
Sonstige Plattformen
Altersangaben des Entwicklers (Rahmen in der App-Farbe), im App Store von Apple (grauer Rahmen) und bei Google Play (grüner Rahmen).
1. Flickr
SmugMug, Inc. (Flickr, Inc.) – USA
Mindestalter:
16 Jahre
12 Jahre
17 Jahre
Datenschutz – Angaben im App Store:
- Mit Ihnen verknüpfte Daten = Kennung, Kontaktinformationen, Standort, Benutzerinhalte
- Nicht mit Ihnen verknüpfte Daten = Kennung, Nutzungsdaten, Diagnose
- Zum Tracking verwendete Daten = keine
Datenschutz – Angaben bei Google Play:
- Name, E-Mail-Adresse, Nutzungsdaten, Diagnose, Geräte- und andere IDs
- Optional = keine
- Teilen von Daten mit Dritten = Nutzungsdaten, Diagnose, Geräte- und andere IDs
2. Tumblr
Tumblr, Inc. – USA
Mindestalter:
16 Jahre
17 Jahre
17 Jahre
Datenschutz – Angaben im App Store:
- Mit Ihnen verknüpfte Daten = Kennung, Kontaktinformationen, Standort, Benutzerinhalte, Suchverlauf, Nutzungsdaten, Diagnose
- Nicht mit Ihnen verknüpfte Daten = keine
- Zum Tracking verwendete Daten = Kennung, Kontaktinformationen, Standort, Nutzungsdaten
Datenschutz – Angaben bei Google Play:
- E-Mail-Adresse, Sonstige Daten, Inhalte (Nachrichten, Fotos, Videos), Käufe, Nutzungsdaten, Diagnose, Geräte- und andere IDs
- Optional = keine
- Teilen von Daten mit Dritten = Nein
Quelle: INTERNET WORLD – Beliebteste Soziale Medien nach einer Umfrage unter 3600 Social-Media-Nutzern über 16 Jahre im Januar 2022 (schwarze Prozentzahlen);
Apps kaufen – Mindestalter
…Apple und Google erlauben in den Nutzungsbedingungen zu ihren Stores Kindern über 13 Jahren das Anlegen eines Kontos. Apple verlangt als Einschränkung nur, dass die Kinder und Eltern die Nutzungsbedingungen gemeinsam durchsehen und auch verstehen. Weitere Einschränkungen zum Kauf von Apps oder Musik finden sich dort nicht. Daher gelten die gesetzlichen Regelungen: Ein Einkauf bei iTunes oder im App Store von Apple bedarf der Zustimmung der Eltern. Google nimmt in den AGB zum Play Store sogar explizit Bezug auf die deutsche Gesetzgebung: Kinder dürfen auch in Online-Shops einkaufen oder sich Musik beziehungsweise Apps in den jeweiligen Stores kostenpflichtig herunterladen, solange die Eltern dies nicht explizit verbieten.
Quelle: heise online
Wie aus diesen Angaben hervorgeht, gibt es eine Gemeinsamkeit. Unter 13 Jahren geht gar nichts.
Vorschriften der EU-DSGVO zum Mindestalter
Natürlich hat z. B. WhatsApp das Mindestalter nicht „einfach so“ angehoben. Als Begründung werden die verschärften Vorschriften der ab dem 25. Mai 2018 für alle Unternehmen verpflichtenden EU-Datenschutzgrundverordnung angeführt.
Sie schreibt vor, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern im Alter zwischen 13 und 16 Jahren die Zustimmung der Eltern eingeholt werden muss. Allerdings verlangt die Grundverordnung nicht, einen eindeutigen Altersnachweis einzuholen. Stattdessen wird den Verantwortlichen in Artikel 8 aufgetragen, „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen“ zu unternehmen, um die Zustimmung durch die Eltern nachzuprüfen.
Quelle: HANDELSBLATT
… wie auch immer diese angemessenen Anstrengungen und die verfügbare Technik aussehen mögen …
Auszug aus dem BGB
§ 106: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
und § 107: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 110: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. (Taschengeld-Paragraf).
sowie § 111: Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.
Die Rechtslage
Fest steht, dass Personen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren noch minderjährig und somit nur eingeschränkt geschäftsfähig sind. Zunächst bedeutet das, dass alle Verträge, die diese abschließen, schwebend sind. Sie sind erst gültig, wenn ein Erziehungsberechtigter sein Einverständnis erklärt hat bzw. sich innerhalb von 14 Tagen nicht ablehnend geäußert hat.
Eine Anmeldung in App Stores und die daraus resultierende Möglichkeit zu Käufen bedarf eindeutig der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Eine arglistige Täuschung, z. B. indem der-/diejenige sich älter macht, als er/sie tatsächlich ist, würde den Vertrag nichtig machen.
Problemfall Internet-Plattformen
Hinsichtlich der Messenger und sozialen Netzwerke ist die Rechtslage leider nicht ganz so eindeutig. Denn Verträge können auch ohne Zustimmung Erziehungsberechtigter gültig sein, wenn sie für Minderjährige weder einen Rechtsverlust noch eine bestimmte Verpflichtung zur Folge haben. Ein solcher Vertrag entspräche einer Schenkung ohne Auflagen.
Einerseits könnte der Vertrag zur kostenlosen Nutzung eines mehr oder weniger sicheren Messengers oder sozialen Netzwerks einer Schenkung gleichgesetzt werden. Es entstehen für die Nutzer meistens keine Kosten und die Anmeldung hat keine bestimmte Verpflichtung zur Folge.
Andererseits finanzieren sich die Anbieter u. a. über Werbung. Die eingeblendeten Werbeanzeigen sollen die Nutzer natürlich zu einem Klick auf die Anzeige und ggfs. zum Kauf der Produkte verführen. Aufgrund der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit wäre ein eventueller Kauf Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern wiederum untersagt.
Hinzu kommt, dass Minderjährige in sozialen Netzwerken auch Zugriff auf Inhalten haben könn(t)en, die für das jeweilige Alter nicht geeignet sind oder sie negativ beeinflussen. Ähnliches gilt für Kontakte zu unbekannten Personen.
Kontrolle des Mindestalters
Grundsätzlich ist es somit sinnvoll, ein Mindestalter für den Zugang zu solchen Plattformen festzulegen. Die Verantwortung wird weitestgehend den Eltern übertragen, was prinzipiell auch richtig ist. Nur wie sieht es mit der Kontrolle aus?
Einige Anbieter verlangen den / einen! eingescannten Personalauswei, was aus Gründen des Datenschutzes und einer eventuellen, nicht kontrollierbaren, missbräuchlichen Weitergabe der Daten nicht ganz unproblematisch ist. Eventuell wäre auch eine Verifizierung über eine Kreditkarte möglich. Minderjährige könnten jedoch z. B. den Kauf von Apps über die Kreditkarte ihrer Eltern abrechnen lassen. Damit wäre zwar klar, dass der Käufer nicht Inhaber der Kreditkarte ist. Ob er/sie aber 7, 13, 17 oder älter ist, ist daran nicht zu erkennen. Demzufolge lässt sich das Alter also nicht mit absoluter Sicherheit feststellen.
Ähnlich verhält es sich mit der Forderung nach Zustimmung der Eltern. Wie sollen sie diese wirksam online erklären? Eigentlich handeln die Unternehmen dabei nach dem 14-Tage-Prinzip. Hat nach 14 Tagen keiner widersprochen, gilt die Anmeldung als rechtens. Die Frage ist nur, warum keiner widersprochen hat.
Sind die Erziehungsberechtigten tatsächlich einverstanden oder wissen sie nur einfach nichts davon? Häufig dürfte wohl letzteres der Fall sein. Einerseits interessieren sich leider nicht alle Eltern ernsthaft dafür, was ihre Kinder im Internet tun. Andererseits haben sich manche noch nie mit dem Thema Mindestalter und (Daten-)Schutz im Netz beschäftigt.
Voneinander abweichende Angaben zum Mindestalter
Für weitere Verunsicherung sorgen die uneinheitlichen Informationen zum Mindestalter. So findest du in den AGB der jeweiligen Anbieter andere Angaben als in den Beschreibungen der Apps.
Auch beim Vergleich der einzelnen Netzwerke / Messenger gibt es Ungereimtheiten. Worin unterscheiden sich z. B. die Inhalte von Telegram-Nachrichten (16 – 17 Jahre) von denen, die über den Facebook Messenger (0 – 13 Jahre) gesendet werden? Oder sind Beiträge bei Facebook (12 – 13 Jahre) grundsätzlich weniger „gefährdend“ als solche bei X/Twitter (13 – 17 Jahre)?
Die Qualität und Unbedenklichkeit einzelner Nachrichten bzw. Beiträge hängt doch von denjenigen ab, die sie veröffentlichen und nicht von der Art des Messengers oder sozialen Netzwerks. Schwarze Schafe gibt es auf jeder und eine lückenlose Kontrolle auf keiner der Plattformen.
Mindestalter – Zusammenfassung
In erster Linie dient die Frage nach dem Mindestalter der rechtlichen Absicherung der Plattform-Betreiber. Sollten Probleme bezüglich Minderjähriger auftreten, können sie auf ihre AGB verweisen. Ob damit jedoch der Schutz der Minderjährigen wirklich verbessert wird, ist doch sehr fraglich. Denn es fehlt eine zuverlässige Kontrollmöglichkeit seitens der Anbieter.
Somit verlassen sich die Betreiber der Netzwerke doch relativ blind auf die Angaben der Nutzer. Sie gehen davon aus, dass die Altersabgaben korrekt sind bzw. dass die Erziehungsberechtigten von der Anmeldung wissen und damit einverstanden sind. Die Realität sieht hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben zum Mindestalter insbesondere bei Messengern nicht selten anders aus.
Fazit
Letztendlich liegt es in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, sich für die Internet-Aktivitäten ihrer Kinder zu interessieren. Abgesehen vom vorgegebenen Mindestalter spielt dabei auch der Datenschutz eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Gerade Soziale Netzwerke sind mehr oder weniger „datenhungrig“. Außerdem ist es fraglich, ob und inwieweit Minderjährige verstehen, was mit Ihren Daten passiert, welche Auswirkungen der zu sorglose Umgang mit Informationen haben kann und ob sie entsprechend handeln können. Das Internet vergisst nicht nur „Jugendsünden“ sehr, sehr langsam.
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